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AGB

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Fertigwaren, Produkte, zweite Wahl oder Ausschussware nicht für den freien Handel zum Wiederverkauf verwendet werden dürfen. Die erworbene Ware ist ausdrücklich nur für die stoffliche Wiederverwertung im Markt freigegeben. Ein Handel oder Einstellung auf einer Internetplattform ist strengstens untersagt. Ein Zuwiderhandeln wird von uns beziehungsweise dem Hersteller rechtlich verfolgt. Schadensersatzansprüche werden hierbei in jedem Falle geltend gemacht.

A. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere – auch künftigen – Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i.S.v. § 310 BGB (nachfolgend: "Käufer").
    Abweichende AGB des Käufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  3. Auch ohne besondere Klarstellung gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

B. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung des Käufers zustande. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Datenblätter, Spezifikationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form überlassen haben, an denen wir uns Eigentumsund Urheberrechte vorbehalten.
  2. Branchenübliche Abweichungen unserer Annahme (z.B. durch Auftragsbestätigung) von der Bestellung des Käufers bleiben vorbehalten und berühren nicht den Vertragsschluss.

C. Lieferbedingungen

  1. Können wir verbindliche Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung, z.B. wegen fehlender Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer), werden wir den Käufer unverzüglich informieren und eine nach den Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rechte (z.B. Ausschluss der Leistungspflicht) und die Rechte des Käufers aus diesen AGB bleiben unberührt.
  2. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
  3. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Niederlassung (Erfüllungsort) in der für uns günstigsten Versandart. Mehrkosten für eine vom Käufer bestimmte Versandart trägt der Käufer. Verpackungskosten erheben wir zum Selbstkostenpreis.
  4. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr (Untergang, Verschlechterung, Verzögerung) des Käufers. Verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs bleibt unberührt

D. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs – unter Vorbehalt weitergehender Rechte – zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
  2. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns an erkannt ist.
  3. Wird unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur  Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Spezialanfertigungen können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

E. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor.
  2. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf  Wunsch herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Bei Nichtzahlung des Kaufpreises werden wir diese Rechte nur nach fruchtlosem Ablauf bzw. gesetzlicher Entbehrlichkeit einer angemessenen letzten Zahlungsfrist geltend machen.
  3. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und/oder veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    3.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse. Bleibt Dritter bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Werte der Waren. Im Übrigen gilt das Erzeugnis als Vorbehaltsware.
    3.2 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt insgesamt
    bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen
    die Abtretung an. Die in Ziffer 2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in
    Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der
    Käufer neben uns ermächtigt.
    3.3 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir
    auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

F. Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Freiheit der Ware von Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregress bleiben in jedem Fall unberührt.
  2. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten nur solche Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. In Ergänzung der gesetzlichen Regelung ist die Ware auch dann frei von  Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gelieferten Produktbeschreibung erwarten kann. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
  3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Käufer hat uns die zur Prüfung des gerügten Mangels  erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu diesen Zwecken zu übergeben.
  4. Ist die Ware mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser gesetzliches  Verweigerungsrecht bleibt unberührt.
  5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel.
  6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

G. Sonstige Haftung

  1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften jedoch auch bei einfacher Fahrlässigkeit, – für Schäden aus der Verletzung des  Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; – für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des  Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Außerhalb unserer Mängelhaftung besteht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Käufers nur wegen von uns zu vertretender Pflichtverletzung; insbesondere ein freies Kündigungsrecht (z.B. gem. §§ 651,  649 BGB) wird ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

H. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
  2. Für Bauwerke und Baustoffe beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung. Die besonderen Verjährungsregelungen des gesetzlichen Lieferantenregresses bleiben unberührt und gelten zugunsten des Käufers auch dann, wenn der Leistung an den Verbraucher kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag mit fünfjähriger Verjährungsfrist zugrunde liegt.
  3. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für dringliche Herausgabeansprüche Dritter, den Lieferantenregress sowie für den Fall der Arglist.
  4. Soweit wir dem Käufer wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese  Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer  kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

I. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und  Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache. Für grenzüberschreitende Verträge gelten die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen  Vertragsformeln (Incoterms) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Gegenüber Kaufleuten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand das Landgericht Aschaffenburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

J. Sonstige Vereinbarungen

Handel mit Wertstoffmaterial
Kunden- und Quellenschutz gelten generell als vereinbart.

  • Der Käufer/Abholer verpflichtet sich mit Erhalt der Waren die gesetzlich, vorgeschriebenen Bestimmungen des jeweils gültigen Rechts, zur Verbringung und Behandlung von Abfällen gem. angegebener AVV Nr. im In- und Ausland einzuhalten, und diese dem Verkäufer gemäß einer stofflichen Verwertung lückenlos nachzuweisen. Es wird für jede Ladung ein gültiger Verwertungsnachweis gem.  Kreislaufwirtschaftsgesetz neuster Fassung erstellt und nachgewiesen.
  • Eine rechtswidrige Verbringung, Lagerung, Beseitigung oder Behandlung geht alleine zu Lasten des Käufers/Abholers.
  • Der Käufer /Verwerter stimmt einem persönlichen Audit seiner Verwerteranlage bzw. Anlagen seines Kunden jederzeit zu, um dem Verkäufer die höchstmögliche Entsorgungs-/ Rechtssicherheit zu gewährleisten. Wird ein persönliches Audit vor Ort verweigert oder verhindert, spricht der Käufer/Verwerter den Verkäufer frei von allen Pflichten und übernimmt alleine alle entstehenden Kosten, die sich aus  fehlerhaftem Umgang mit AVV kennzeichneten Waren ergeben können.
  • Einer Kostenübernahme für unsachgemäße Lagerung, Rückholung oder Vernichtung wird daher ausdrücklich widersprochen und abgelehnt.
  • Wieder verwertbare Materialien bestehen aus qualitativ, hochwertigen Fehl-, Rest-, oder II.Wahlchargen oder sind daraus produziert z.B. geshreddert etc. worden und gelten immer als Off-Spec Material.
  • Die Datenblätter und Prüfungszeugnisse der 1 A Originalwaren liegen hier speziell nicht vor.
  • Abweichungen bei Abmaßen, Farben, Qualität oder Zusammensetzung können innerhalb einer Verpackungseinheit vorhanden sein. Bei unvulkanisierten Gummimischungen kann jederzeit ein Teil  anvulkanisiert oder vulkanisiert sein.
  • Schadensersatz- oder weiterführende Ersatzansprüche aus fehlerhaften Produkten werden nicht anerkannt.
  • Diese Materialien können nur bedingt den Einsatz von Originalprodukten ersetzen oder ergänzen.
  • Selbstabholer müssen dafür Sorge tragen, dass Transportfirmen und Spediteure die notwendigen Genehmigungen besitzen um AVV-Produkte zu transportieren. Fahrer und Personal sind zu verpflichten, sämtliche Materialien einer vorschriftsmäßigen Ladungssicherung mit sich zu führen bzw. diese auch zu benutzen. (z.B. Spanngurte, Antirutschmatten etc.)
  • Lieferbedingungen nach Incoterm 2000 Ausfuhr:EXW/ab Station Alzenau // Import:Käufer // Durchfuhr:Käufer // Transportkosten:Käufer // Lieferort:Käufer // Gefahrenübergang:Werk Verkäufer 
  • Rechnungsempfänger außerhalb Deutschlands bestätigen mit dem Erhalt der jeweiligen Rechnung, dass die aufgeführten Waren gem. Verbringungs-, Liefernachweis und Ausfuhrbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Ust.DV in das Ausland/ Efta Drittland bzw. im innergemeinschaftlichen Warenverkehr an den in der Rechnungsanschrift aufgeführten Empfänger geliefert wurde.